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Schweizer Gastronomie: Tierquälerei bei der Tötung von Hummern

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Tierschutz und Co 11.01.2012 18:31
von mspeet | 108 Beiträge | 108 Punkte

Schweizer Gastronomie: Tierquälerei bei der Tötung von Hummern

06.01.2012

Das Einsetzen von lebenden Hummern in kochendes Wasser ohne vorherige Betäubung ist eine qualvolle Tötung und damit ein gravierender Verstoss gegen das Tierschutzrecht. Dennoch werden die Krustentiere in vielen Restaurants nach wie vor auf diese Weise zubereitet. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fordert eine konsequente Verfolgung und Bestrafung der tierquälerischen Praxis.

Hummer verfügen – wie andere Krustentiere auch – über ein hochentwickeltes Nervensystem und die physiologischen Voraussetzungen für das Wahrnehmen von Schmerzen. Ihre Meidereaktionen auf unangenehme oder schädliche Reize lassen darauf schliessen, dass sie Schmerzen empfinden. Unbestritten ist zudem ihre Leidensfähigkeit. Dennoch werden die als Delikatesse geltenden Tiere noch immer sehr häufig lebend und ohne Betäubung in kochendes Wasser einsetzt. Entgegen einer offenbar weit verbreiteten Ansicht treten die Bewusstlosigkeit und der Tod dabei nicht unmittelbar ein, sondern erst nach einem Todeskampf, der bis zu mehreren Minuten dauern kann.

Panzerkrebse, zu denen Hummer und Langusten gehören, auf diese Weise zu töten, bedeutet einen klaren Verstoss gegen das Tierschutzgesetz (TSchG). Dieses verbietet in Art. 26 Abs. 1 lit. b das qualvolle Töten von Tieren, wobei die Bestimmung auch für Panzerkrebse und Kopffüsser gilt. Im Gesetzessinne ist eine Tötung dann qualvoll, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen Erheblichkeit zugefügt werden. Zweifelsohne bedeutet das Eintauchen in kochendes Wasser für die Tiere enormen Stress und somit auch grosses Leiden. Diese Zubereitungsart von Hummern stellt folglich eine qualvolle Tötung und somit eine Tierquälerei im rechtlichen Sinne dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu ahnden ist. Die zulässigen Betäubungsmethoden für Panzerkrebse werden in Art. 184 Abs. 1 lit. j der Tierschutzverordnung (TSchV) ausdrücklich aufgeführt. Demnach muss die Betäubung zwingend mittels Elektrizität oder mechanischer Zerstörung des Gehirns erfolgen. Andere Methoden, wie etwa das Tiefgefrieren der Tiere, sind verboten.

In der Praxis hat das betäubungslose Töten von Hummern im kochenden Wasser bislang jedoch noch nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt. Die TIR fordert daher, dass die zuständigen Behörden diese tierquälerische Praxis mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit verfolgen und auf Dauer unterbinden. Es ist unerlässlich, dass das Tierschutzrecht auch im Umgang mit wirbellosen Tieren konsequent durchgesetzt wird und Verstösse angemessene Strafen nach sich ziehen.

Von Bedeutung ist ferner, dass das Bewusstsein sowohl für die Schmerz- und Leidensfähigkeit von Hummern als auch für die Rechtswidrigkeit der betäubungslosen Tötung, weiter geschärft wird. Dies gilt nicht nur für die Gastronomiebetriebe selbst. Auch die Konsumenten stehen in der Pflicht. Wer nicht auf den Konsum von Hummer, die in freier Wildbahn bis zu 100 Jahre alt werden können, verzichten möchte, sollte sich deshalb im Restaurant zumindest darüber informieren, wie die Tiere getötet werden, um nicht ausgewiesene Tierquälereien zu unterstützen.

Allerdings ist die Tötung aus tierschützerischer Sicht nicht das einzige Problem im Umgang mit Hummern. Auch die gängigen Fang-, Lagerungs- und Transportmethoden sind für die Tiere mit grossen Belastungen verbunden. Die Einzelgänger werden nach dem Fang zu Tausenden auf engstem Raum gehalten. Damit sie sich nicht gegenseitig verletzen, werden ihnen zudem die Scheren zusammengebunden. Weil die Hauptfangsaison im Spätsommer, die Hauptkonsumsaison aber erst im Winter ist, müssen Hummer oft monatelang auf diese Weise ausharren. Angesichts der enormen Leiden, die den Tieren insgesamt zugefügt werden, stellt sich dem verantwortungsvollen und tierfreundlichen Konsument die Frage nach einem vollständigen Verzicht auf Hummerfleisch.

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