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Tierschutzgesetz Teil 1

in
Tierschutz und Co 24.07.2011 21:53
von mspeet | 108 Beiträge | 108 Punkte

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Tierschutzgesetz
TierSchG
Ausfertigungsdatum: 24.07.1972
Vollzitat:
"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.12.2010 I 1934
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. A Abschn. III
Nr. 14 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. jj
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 31991L0628)
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 31991L0630)
EGRL 119/93 (CELEX Nr: 31993L0119)
EWGRL 609/86 (CELEX Nr: 31986L0609)
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 31993L0035) vgl. G v. 25.5.1998 I 1094 +++)
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass
ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die
Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu
erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung
von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und
Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der
Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der
Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu
betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele,
Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur
Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren,
insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu
erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu
regeln. Es kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter
Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter
Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer
begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei
mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der
Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung
und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein
muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis
und bei der Registrierung regeln,

7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung
oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der
Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 3
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines
Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte
übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen
leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen,
denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können,
sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen
Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur
unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht
für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung,
der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt,
erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für
Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen
oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder
Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur
auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen
Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima
angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben
unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten,
dass dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder
einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden bereitet,

11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten
eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur
Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
zulässig ist.
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei
nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer
die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben
oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu
erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt
oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im
Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9
Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr.
7 entsprechend.
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des
Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne
Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen
zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder
den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
§ 4b
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben,
zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a
Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,

d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von
Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren
zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des
Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt
werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II
S. 770) näher zu regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das
Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines
Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff
nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von
Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit
Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern
ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine
Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen
oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel
unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die
mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar
erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und
Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender
Befund vorliegt,
1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von
der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen
alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter
acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer
Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies
zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken,
die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,

7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten
zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung
landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke,
Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel
beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen,
soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf
Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben,
zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter
Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine
Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen
werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die
Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel
einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz
2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3
Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen
vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu
werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;
die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige
sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens
und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies
gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten
männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass
der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich
ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über
Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich
erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der
Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen
glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
Fünfter Abschnitt
Tierversuche
§ 7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu
Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden
Zwecke unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände
oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der
verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck
ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder
sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche

Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme
von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem
Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind
grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse
nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen.
§ 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des
Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr.
1 vorliegen,
2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die
Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder
Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die
erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der
Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie
die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der
Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung
sichergestellt ist und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden
kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein
Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im
Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten,
im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet

werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so
gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen
Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert
werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer
der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach
Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit
Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3
erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen
die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder
mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar
anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung
des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar
anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als
Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert
ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits
erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
dienen.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2
und 5 gilt entsprechend.
§ 8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an
Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens
zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht
eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs
erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte
Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert
werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben
vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der
Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und
die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der
Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so
genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die
voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres
ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei
Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens,
so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn,
dass die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b
Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem
Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen
Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren
entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
§ 8b
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt
werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die
Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - bestellt werden.
Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse
und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des
Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere
befassten Personen zu beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur
Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für
dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so
zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben
uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er
darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und

seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form
zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge
oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen
kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.
§ 9
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür
erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche
nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die
auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen
Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an
Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu,
wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung
ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt
für die Durchführung Folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere
warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an
sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht
ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen
nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck
nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den
verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden,
als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus
Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter
Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht
vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass
mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier
rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, dass
dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten
Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des
Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter
Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei
denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem
nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die
Äußerung von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das
Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder
mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht
für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner

Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der
weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden
oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung
getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration
eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es
infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,
Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet
werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige
Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon
zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur
Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer
Herkunft erforderlich macht.
8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe,
Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende
Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen
unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach
dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es
unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind
gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person,
die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende
eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand
entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten
Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des
Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die
Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.


zuletzt bearbeitet 24.07.2011 21:54 | nach oben springen


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