§ 9a
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für
jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten
Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung
der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft
einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden
und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und
eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den
Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens
zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang
nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Sechster Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung
§ 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren,
die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem
Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder
naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,
insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen
Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen
nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a,
8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme
in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs.
1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen
nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht
oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen
Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,
Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
Organismen
§ 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten
oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen
vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b,
9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder
halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und
Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie
die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen
oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem
Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind;
dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen
Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter
Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet
werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für
den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der
zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im
Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme
dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres
bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden
Unterrichtung erbracht haben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der
Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist,
und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der
zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert
werden.
§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, §
10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft
und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei
Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender
Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz
1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden,
dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen
oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband
entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen,
Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche
Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich
vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der
Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund
anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem
dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht,
den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich
bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder
umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn
damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im
Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische
Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen 1 und
2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder
zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen
kann.
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie
durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder
ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5
bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat,
der nicht der Europäischen Union angehört, in das Inland (Einfuhr) von der
Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens
von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie
deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum
Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden
sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder
Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder
soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt
worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich
ist,
6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte
Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt
werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des
Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Unionsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Zehnter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung
von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen
sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und
des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren
Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel
mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat,
der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken
oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung
kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In
der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen
Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz
2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren und beim
Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses
Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und
Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im
Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung das Inverkehrbringen und das
Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren von
einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 können
1. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung oder Bauartzulassung und deren
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekanntmachung sowie das Zulassungsverfahren,
insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder
beizubringenden Nachweise,
2. die Befristung der Zulassung oder Bauartzulassung,
3. die Folgen einer Aufhebung oder Befristung einer Zulassung oder einer
Bauartzulassung im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder die weitere
Verwendung in Verkehr gebrachter Stalleinrichtungen,
4. die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und das Beifügen von Gebrauchsanleitungen
und deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestimmungsgemäßen und sachgerechten
Verwendung der Stalleinrichtungen,
5. Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der
Stalleinrichtungen,
6. die Anerkennung und die Mitwirkung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Einrichtungen bei der Erteilung der Zulassung oder der Bauartzulassung
einschließlich des Verfahrens geregelt werden,
7. die Anerkennung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung
oder der Bauartzulassung entsprechendes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat,
der Türkei oder einem EFTA-Staat, der das EWR-Übereinkommen unterzeichnet hat,
durchlaufen haben,
geregelt werden. Im Fall einer Regelung nach Satz 2 Nr. 7 kann die Anerkennung
insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Eigenschaften der serienmäßig
hergestellten Stalleinrichtung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Satz 2 Nr.
1 bis 4 gleichwertig sind.
(3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen oder Bauartzulassungen ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Satz 1 ist das Verfahren der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen Behörde mit den
für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder zu regeln.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der nach Absatz 3
zuständigen Behörde auf eine juristische Person des privaten Rechts ganz oder teilweise
zu übertragen. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, soweit die juristische Person
die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bietet. Eine
juristische Person bietet die notwendige Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die
Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und
fachlich geeignet sind,
2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat.
Die fachliche Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist insbesondere gegeben, wenn
die Personen über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der
Agrarwissenschaft – Fachrichtung Tierproduktion, der Veterinärmedizin oder der Biologie
– Fachrichtung Zoologie – verfügen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das
Bundesministerium die Genehmigung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages und deren
Änderungen vorbehalten.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Inverkehrbringen und
das Verwenden serienmäßig hergestellter beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte
oder Betäubungsanlagen davon abhängig zu machen, dass die Geräte oder Anlagen
zugelassen sind oder einer Bauartzulassung entsprechen, sowie die näheren
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung oder Bauartzulassung und das
Zulassungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise
näher bestimmt werden.
(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke des
Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland.
Elfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 14
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden
können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der
Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung
ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des
Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur
Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von
Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung
von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin
oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch
Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt
worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen
geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder
betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge
auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist
Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als
Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen
der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur
Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung
von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die
Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der
Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen
auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von
Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich
die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr
Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der
Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr
durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und
ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt
unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist
davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf
Anforderung die Stellungnahme zu.
§ 15a
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle
grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über
die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt
worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen
die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich
des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§ 16
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen
werden,
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden
oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung getötet werden,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen und Betriebe,
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht
werden,
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung
einer Genehmigung bedürfen,
8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim
Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese
Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an
wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des
bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes
nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz
2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich
sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes
2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel
außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen,
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben,
entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen
durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten,
die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in
Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass
die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der
Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt
wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung
der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen
Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige
Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen
Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der
darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu
regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die
Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der
verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung
und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von
Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung
von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten
erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern
dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr.
4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des
Betriebes,
3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und etwaiger
Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5. auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des
Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der
Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder
unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum
Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte
und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben
werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu
benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er
nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer
nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht,
soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder
Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a
Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen
anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung
der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende
Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen
Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine
anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung
durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung
durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die
Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten
lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter
nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder
einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch
den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende
Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder
Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der
Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen
wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten,
wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
§ 16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung
in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die
Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und
Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen
oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a
verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen
Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck
und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und
Übermittlungsverfahren zu regeln.
§ 16d
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 16e
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht
über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§ 16f
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die
Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr
das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder
Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich
oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den
zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium,
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mitteilen.
§ 16g
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen
Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf
die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden
übertragen.
§ 16h
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein
- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16i
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die
Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und
dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu
unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden
die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige
Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige
Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen
Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a
Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr.
2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1
oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne
Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz
3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die
Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8
sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung
durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die
Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen
Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9
Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer
vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1
oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt
oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den
Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,
22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr abgibt,
24. (weggefallen),
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,
zuwiderhandelt oder
27. (weggefallen).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Absatz 1
a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe
a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 18a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach
1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
§ 19
(1) Tiere, auf die sich
1. eine Straftat nach § 17 oder
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr.
2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar
geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12,
17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar
geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a,
5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen
berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er
weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die
Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt
sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter
werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht
das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20
angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder
oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist
oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält,
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere
gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt
wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Antrag.
§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes
erlassen werden.
§ 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge
oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne die
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
§ 21c
(1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4,
zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist auch der mit
den Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand zu
berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen
nach § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen
vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Die zu erstattenden Auslagen
können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 22
(Inkrafttreten)

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